top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Breithaupt Kälte-Klima-Wärme, Gernot Breithaupt, Philipp-Reis-Straße 8, 35321 Laubach

I. Allgemein

1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Geschäfte unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen. Etwaige Abweichungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Führen wir Aufträge aus, ohne das Einigkeit darüber erzielt worden ist, welche Geschäftsbedingungen maßgeblich sind, sollen in jedem Falle die beiderseitigen Geschäftsbedingungen insoweit gelten, als sie sich nicht widersprechen.

3. Ergänzend gelten stets die Bestimmungen der VOB sowie die gesetzlichen Bestimmungen.

II. Art und Umfang der Leistungen

1.  Für den Vertragsinhalt ist unsere Auftragsbestätigung oder, soweit eine solche nicht vorliegen sollte, unser Angebot maßgebend.

2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annährend maßgebend. Alle Eigentums und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen stehen ausschließlich uns zu. Angebote und Unterlagen dürfen zum Zwecke der Durchführung des Vertrages benutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nicht zulässig.

3. Sämtliche Nebenabreden wie z.B. Erd-, Maurer-, Putz-, Maler- und Brandschutzarbeiten sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie in ihm nicht gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie uns gesondert angemessen zu vergüten.

4. Die für die Ausführung und den Betrieb von uns zu installierender Anlagen erforderlichen Genehmigungen werden von dem Auftraggeber auf seine Kosten geschafft.

Sind wir ihm bei der Beschaffung der Genehmigung behilflich, sind uns die dafür entstehenden Kosten gesondert angemessen zu vergüten.

5. Das Angebot wird unter der Vorrausetzung abgegeben, dass die beim Betrieb zu liefernden oder zu installierenden Anlagen verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.

III. Liefer- und Ausführungsfristen

1. Die Festlegung von Liefer- und Ausführungsfristen bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2. Fristen beginnen nicht vor endgültiger Festlegung aller kaufmännischen und technischen Vorraussetzungen für die Ausführung des Auftrags. Sie beginnen nicht, wenn die Arbeiten am Bau noch nicht so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert und zügig durchgeführt werden kann.

3. Fristen beginnen weiter nicht vor Eingang etwa vom Auftraggeber zu beschaffender Genehmigungen bzw. sonstiger Unterlagen bei uns, sowie nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Vorrauszahlung.

4. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z.B. die Isolierung, Teile der regeltechnischen Anlagen usw. erst später ausgeführt werden. Soll auch bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Vorraussetzungen, für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

IV. Preise

1. Die Preise des Angebots sind Nettopreise. Auf sie wird die Umsatzsteuer mit dem im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz aufgeschlagen.

2. Wird die Montage aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, unterbrochen oder wiederholt, hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

3. Mehrleistungen, die im Auftrag des Auftraggebers zusätzlich von uns ausgeführt werden, sind uns stets angemessen, mindestens aber in Höhe der vereinbarten Einheitspreise zu vergüten.

4. Für die Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eintretende Lohn- und / oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenem Zuschlag in Rechnung gestellt werden.

5. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeiten und für weitere Reisen zu tragen, sofern er diese zu Verschulden hat.

6. Für Montage, Reparatur und Servicearbeiten gelten unsere jeweiligen Verrechnungssätze.

7. Da Fehlersuche Arbeitszeit ist, wird- im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

7.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

7.2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

7.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

V. Zahlung

1. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb der angegebenen Zeiträume gemäß Rechnung oder Angebot durch den Auftraggeber zu leisten. Falls §13b UStG zum Tragen kommt, muss die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger direkt entrichtet werden.

2. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die umstritten rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

3. Es gelten die Regelungen des §286 BGB hinsichtlich des Verzuges.

4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Vor vollständiger Zahlung sind wir zu keiner weiteren Leistung verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir die Rechte gemäß § 326 BGB bezüglich aller Verträge, auch solcher, bei denen kein Verzug vorliegt, geltend machen.

5. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nachkommen kann, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen oder, im Falle der Nichtzahlung, die Herausgabe der gelieferten Waren, ferner für noch zu liefernde Sachen und zu erbringende Leistungen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen.

6. Unsere Berechtigung eine Bürgschaftserklärung gemäß §648a BGB nach unserem Muster zu verlangen bleibt unberührt.

VI. Gefahrenübergang

1. Soweit nichts anders vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen bei Kaufverträgen ab Werk. Kosten und Risiko des Transports sowie Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. Erfolgt auch die Montage durch uns, tragen wird die Gefahr bis zu Abnahme. Die Gefahr geht jedoch schon vor Abnahme auf den Auftraggeber über, wenn er die Abnahme verzögert, wenn die Montage aus Gründen, die er zu vertreten hat, unterbrochen wird, oder wenn eine von uns montierte Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird.

In diesen Fällen haben wir Anspruch auf Bezahlung unserer bis dahin ausgeführten Leistungen sowie auf Ersatz etwaiger Schäden. Es ist Sache des Auftraggebers, sich gegen diese Risiken zu versichern.

VII. Abnahme

1. Von uns montierte Anlagen sind nach der Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.

2. Anlagen gelten als abgenommen, wenn die probeweise Inbetriebnahme erfolgreich verlaufen ist. Sie gelten ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in Gebrauch nimmt. Nimmt der Auftraggeber die Anlage ohne Einverständnis vor Abnahme in Gebrauch, erlöschen damit seine Gewährleistungsansprüche. Unsere restliche Gesamtforderung wird sofort zu Zahlung fällig.

3. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt sie als erfolg mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung.

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufvertragen 24 Monate. Sie beträgt ebenfalls 24 Monate, soweit es um im Rahmen von Werkverträgen verwendete von uns hinzu gekaufte Sachen, und Verschleißteile und um elektrische und maschinell bewegte Teile (z.B. Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Regelgeräte usw.) geht. Im Übrigen beträgt die Gewährleistung bei Werkverträgen für Bauwerke 24 Monate. Für Arbeiten an einem Grundstück sowie für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate.

1.1. Bei Kaufverträgen hinsichtlich gebrauchter Teile vermindert sich die Gewährleistung auf 12 Monate.

1.2. Bei Verträgen mit Unternehmen gilt die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleitungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind und eingebautes Material 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als vertraglich vereinbart. Die Gewährleistungsfrist von 1 Jahr gilt auch bei Kaufverträgen mit Unternehmen.

2. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn etwaige Mängel darauf zurück zuführen sind, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben oder regelmäßig gewartet worden ist.

3. Das Recht des Auftraggebers, Minderung oder Schadensersatz wegen Schlechterfüllung zu verlangen, setzt voraus, dass wir uns mit der Ausführung etwaiger Mängelbeseitigungsarbeiten im Verzug befinden. Das Recht setzt weiter voraus, dass uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde.

4. Sind von uns gelieferte Waren mangelhaft, haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, auszutauschende Teile sind uns auf Verlangen zurück zugeben.

5. Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftraggegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf  Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruches statt der Leistung bleiben unberührt.

IX. Kündigung

1. Kundigen wir den Vertrag nach §9Nr.1 VOB/B oder kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach §8Nr.1 VOB/B so sind die bis dahin erbrachten Teilleistungen ordnungsgemäß abzurechnen. Desweiteren verpflichtet sich der Auftraggeber einen pauschalwerten Aufwandersatz in Höhe von 30% der Auftragssumme zu leisten. Erbrachte Teilzahlungen sind zuvor von der Auftragssumme in Abzug zu bringen.

2. Dem Auftraggeber steht die Möglichkeit offen, den Nachweis zu führen, dass uns geringere Aufwendungen entstanden sind. Ebenso steht uns im Einzelfall die Möglichkeit offen, den Nachweis zu führen, dass uns ein höherer Aufwand und/oder Schaden als 30% der Auftragssumme entstanden ist.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen und zu verwerten.

Der Auftraggeber gesteht uns hiermit ein entsprechendes Wegnahmerecht zu. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

2. Soweit gelieferte Sachen wesentliche Bestandteile von Grundstücken geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns bei Nichteinhaltung der Vereinbarten Zahlungstermine, die Demontage bzw. die Wegnahme der Geräte zu gestatten, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Er verpflichtet sich weiter, uns das Eigentum an dien Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber diese Rechte, macht er sich schadenersatzpflichtig. Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Werden gelieferte Sachen mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Miteigentum entsteht, seinen Miteigentumsanteil an dem neuen Gegenstand bereits auf uns.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die von uns gelierten Sachen im üblichen Geschäftsgang zu verfügen. Die durch die Veräußerung bzw. den Einbau der gelieferten Sachen erlangten Forderungen gegen seine Kunden tritt der Auftraggeber zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Offenlegung der Abtretung sind wir jederzeit berechtigt. Wir sind weiter berechtigt, von dem Auftraggeber Auskunft darüber zu verlangen, welche Forderungen gegen welche Kunden von der Abtretung erfasst sind.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Sachen gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Seine entsprechenden Ansprüche im Schadensfall tritt er an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6. Übersteigt der Wert uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 25%, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe bzw., Rückübertragung bereit. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

XI. Teilunwirksamkeit

1. Durch die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen oder Teilen hiervon wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr soll das gelten, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt hätten.

XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Gerichtsstand ist, soweit es sich um Verträge mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung, die den Auftrag bearbeitet hat. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckansprüche aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf den Zahlungsort.

2. Es ist Deutsches Recht anzuwenden; die Bestimmungen des einheitlichen UN Kaufrechts gelten nicht.

bottom of page